VIS - Verpflichtende Meldung des Aufenthaltes von Equiden

Seit 07.07.2021 ist die VO (EU) 2021/963 („Pferdepassverordnung neu“) in Kraft. Aus dieser ergeben sich zukünftige folgende Verpflichtungen für Equidenhalter:

• Meldung der Equiden, die für mehr als 30 Tage auf ihrem Betrieb gehalten werden (oder den Betrieb für diesen Zeitraum verlassen) an eine zentrale Datenbank (VIS)
• Frist für die Meldung: 7 Tage
• Ausnahmen:
o Equiden, die während eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen an Wettbewerben, Rennen, Tierschauen, Trainings
oder Holzrückeinsätzen teilnehmen
o männliche Zuchtequiden, die während der Zuchtsaison gehalten werden
o weibliche Zuchtequiden, die während eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen gehalten werden


Bewegungsdatenbank für Pferde

Alle Equidenhalter sind zur Meldung der Equiden auf ihrem Betrieb verpflichtet (Privatpersonen, landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Betrieb).

Nähere Informationen finden Sie auf folgenden Websites:

VIS-Website

ZAP - Kärnten

Eine detaillierte Anleitung zum Registrieren von Equiden in der VIS-Datenbank wurde vom Pferdezuchtverband Kärnten zur Verfügung gestellt und befindet sich im Anhang.